Allgemeine Geschäfts-, Liefer- und Zahlungsbedingungen für das Raumausstatterhandwerk
1. Die nachstehenden Allgemeinen Geschäfts-, Liefer- und
Zahlungsbedingungen gelten für alle Angebote und Verträge des
Auftragnehmers. Abweichungen von diesen Bedingungen bedürfen
der schriftlichen Bestätigung.
2. Angebote sind bis zur schriftlichen oder mündlichen Bestätigung unverbindlich und freibleibend. Sie erfolgen unter dem Vorbehalt der Selbstlieferung,
wobei der Auftragnehmer für die sorgfältige Auswahl seiner Lieferanten
einsteht.
3. Für alle Bauleistungen- insbesondere Bodenbelags- und
Tapezierarbeiten - gilt die Verdingungsverordnung für Bauleistungen
(VOB). Die Leistungen entsprechen den für die Arbeiten des
Auftragnehmers geltenden Allgemeinen Technischen Vorschriften
(ATV), soweit nicht nachstehend oder in der Auftragbestätigung etwas
anderes bestimmt wird oder sonstige besondere Vereinbarungen
getroffen werden.
Auf ausdrücklichen Wunsch ist der Auftragnehmer bereit, den Text
der genannten Bestimmungen zur Kenntnisnahme zur Verfügung zu
stellen.
4. Höhere Gewalt, unvorhersehbare, schwerwiegende
Betriebsstörungen verlängern die Lieferfrist um die Dauer der
Verzögerung. Über den Eintritt einer solchen Verzögerung wird der
Auftraggeber unverzüglich unterrichtet. Dauert die Verzögerung
unangemessen lange, so kann jeder Vertragsteil ohne Ersatzleistung
vom Vertrag zurücktreten.
Falls der Auftragnehmer die vereinbarte Auftrags- und Lieferfrist aus
anderen Gründen nicht einhalten kann, hat der Auftraggeber ihn
schriftlich in Verzug zu setzen und eine nach Art und Umfang der
Leistung angemessene Nachfrist zu gewähren, es sei denn die
Leistung ist kalendermäßig bestimmt.
Der Auftraggeber kann Schadenersatz wegen Verzuges nur bei
Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers seines
gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungshilfen geltend machen.
Bei der Lieferung von Gegenständen erfolgt der Versand ab Werkstatt
bzw. Lager auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Der
Auftragnehmer ist zu Teilleistungen berechtigt, soweit sie für den
Auftraggeber zumutbar sind. Sie werden erst nach vorheriger Mitteilung
an den Kunden ausgeführt. Geringfügige Abweichungen bei
Holzoberflächen ( Farbe und Maserung) sowie bei Textilien ( Gewebe
und Farbe) bleiben vorbehalten.
5. Kann die Lieferung aufgrund von Umständen, die der Auftraggeber
zu vertreten hat, nicht zum vereinbarten Termin erfolgen, so geht die
Gefahr in dem Zeitpunkt auf dem Auftraggeber über, in dem ihm die
Anzeige über die Lieferbereitschaft zugegangen ist. Lagerkosten
gehen zu Lasten des Auftraggebers.
6. Die Abnahme der Lieferungen oder Leistungen hat nach angezeigter
Fertigstellung zu erfolgen. Die gilt auch für die in sich abgeschlossene
Teillieferung- oder leistungen. Hat der Auftraggeber bei
Bauleistungen die Lieferung oder Leistung bzw. Teile davon in
Benutzung genommen, so gilt die Abnahme nach 3 Werktagen als
erfolgt.
7. Bei Mängelrügen muß dem Auftragnehmer Gelegenheit zur Prüfung
an Ort und Stelle gegeben werden. Bei berechtigten Mängelrügen
erfolgt Kostenlose Nachbesserung innerhalb einer angemessenen
Frist. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung kann Ersatzlieferung
oder Herabsetzung der Vergütung verlangt werden.
8. Die Gewährleistung wird bei Bauleistungen nach VOB übernommen.
Die Verjährungsfrist für die Gewährleistung aus Lieferungen beträgt
6 Monate. Der Auftragnehmer übernimmt die Gewähr, daß seine
Leistungen zur Zeit der Abnahme die vertraglich zugesicherten
Eigenschaften haben, den anerkannten Regeln der Technik
entsprechen und nicht mit Fehlern behaftet sind, die den Wert oder
die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder dem nach dem Vertrag
vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern. Für grobe
Fahrlässigkeit oder Vorsatz, auch seiner Erfüllungshilfen, haftet er
stets, jedoch nicht darüber hinaus. Im übrigen ist eine Gewärleistung
ausgeschlossen, wenn die dem Auftraggeber überreichten
Pflegeanweisungen nicht nachweisbar eingehalten worden sind.
Mängelrügen sind unverzüglich mitzuteilen. Schadensersatzansprüche
nach dem Produkt- haftungsgesetz bleiben unberührt.
9. Bei Anlieferung wird vorausgesetzt, daß das Fahrzeug unmittelbar
an das Gebäude fahren und entladen kann. Mehrkosten, die durch
weitere Transportwege oder erschwerter Anfuhr vom Fahrzeug zum
Gebäude verursacht werden, werden gesondert berechnet. Für
Transporte über das 2. Stockwerk hinaus sind mechanische
Transportmittel vom Auftraggeber bereitzustellen. Treppen müssen
passierbar sein. Wird die Ausführungen der Arbeiten des
Auftragnehmers oder der von ihm beauftragten Personen durch
Umstände behindert, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so werden
die entsprechenden Kosten (z.B. Arbeitszeit und Fahrgeld) in
Rechnung gestellt.
10. Eigentums- und Urheberrecht an vom Auftragnehmer überreichten
Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Entwürfen und Berechnungen
bleiben vorbehalten. Derartige Unterlagen dürfen ohne Zustimmung
des Antragnehmers weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich
gemacht werden. Für Kostenvoranschläge, Zeichnungen, Entwürfe
und Berechnungen, die vom Auftraggeber ausdrücklich bestellt
wurden, ist das vereinbarte Entgeld auch zu zahlen, wenn der Auftrag
nicht erteilt wird.
11. Die Preise sind Endpreise die die gesetzliche Mehrwertsteuer
einschließen. Die im Angebot ausgewiesenen Endbeträge sind nach
bestem Wissen ermittelt und sind - falls nicht anders aus- drücklich
angegeben ist - als Circa - Werte zu verstehen. Sie gelten nur bei
ungeteilter Bestellung zu angebotenen Leistungen und/ oder
Lieferungen und - im Fall von Bauleistungen - bei unterbrochener
Leistungsmöglichkeit seitens des Auftragnehmers. Bei Vereinbarungen,
die Liefer- und Leistungsfristen von mehr als 4 Monaten nach
Vertragsabschluß enthalten, ist der Auftragnehmer berechtigt, in
Verhandlungen über eine neue Preisvereinbarung einzutreten. Für
das Aufmaß gilt das Rohbaumaß entsprechend den DIN- Vorschriften
(Nr. 18365, 18366, 18356), die in der Verdingungsordnung für Bauleistungen
(VOB) enthalten sind. Auf Abschnitt 3, letzter Satz der Bedingungen
wird hingewiesen. Wird außerhalb üblicher Arbeitszeit Leistung
verlangt, bedingt diese zusätzliche Zahlung der Lohnzuschläge.
12. Alle Leistungen, auch Teilleistungen, sind sofort nach Rechnungserhalt
bzw. Rechnungsstellung ohne jeden Abzug zu zahlen . Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist bei Vertragsabschluß eine Anzahlung in Höhe von 30% des Auftragwertes zu leisten. Wechselzahlungen sind nur bei besonderer Vereinbarung
zulässig. Wechsel und Schecks werden nicht angenommen. Verzugszinsen werden mit 2% über Bundesbankdiskont p. a. berechnet.
Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Auftragnehmer
eine Belastung mit höherem Zinssatz oder der Auftraggeber/ Käufer
eine geringere Belastung nachweist. Zahlungen werden zunächst auf
entstandenen Mahnkosten, Zinsen und dann auf die älteste Schuld
angerechnet. Wesentliche Verschlechterung in der Kreditwürdigkeit
des Auftraggebers berechtigen den Auftragnehmer, Vorauszahlungen
bzw. Sicherheitsleistungen zu verlangen.
Falls der Auftraggeber die getroffenen Zahlungsvereinbarungen nicht
einhält, ist der Auftragnehmer berechtigt, unter Ablehnungsandrohung
eine Nachfrist zu setzen und nach deren Ablauf vom Vertrag
zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
13. Bei Meinungsverschiedenheiten sind nur Sachverständige zur
Beurteilung von Leistungs- und Lieferungsmängeln zugelassen, die
von einer Handwerkskammer im Bundesgebiet für das
Raumausstatterhandwerk öffentlich bestimmt sind. Sollte sich bei
Prüfung herausstellen, daß unberechtigte Beanstandungen
vorgebracht wurden, hat der Auftraggeber die verursachten Kosten
zu tragen.
14. Der Auftragnehmer behält sich bis zur vollständigen Bezahlung
seiner Rechnung das Eigentum an den gelieferten Waren vor. Geht
das Eigentum kraft Gesetzes über, tritt der Auftraggeber schon jetzt
seinen zukünftigen Anspruch gegen den Eigentumswerber in Höhe
der noch offenen Forderungen an den Auftagnehmer ab. Der
Auftraggeber ist verpflichtet, die Gegenstände für die Dauer des
Eigentumsvorbehaltes gegen Feuer, Wasser, Diebstahl und Einbruch
ausreichend zu sichern. Gegebenenfalls tritt er die
Versicherungsansprüche in Höhe des Gegenstandswertes bzw. in
Höhe der noch offenen Forderungen an den Auftragnehmer ab. Bei
Pfändung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände
hat der Auftraggeber unverzüglich schriftlich Anzeige zu erstatten
und die Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten.
Der Auftaggeber ist nicht berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt
gelieferten Gegenstände zu veräußern, zu verschenken, zu verpfänden
oder zur Sicherheit zu übereignen. Erfüllungsort ist der Sitz des
Auftaggebers. Sind beide Vertragsparteien Vollkaufleute, wird der
Sitz des Auftragnehmers als Gerichtsstand vereinbart.
15.Sollte eine Vertragsbestimmung unwirksam oder nicht durchführbar
sein, so werden die übrigen Bestimmungen davon nicht betroffen.
Die Vertragsschließenden sind verpflichtet, in einem solchen Falle
ggf. die unwirksame Bestimmung entsprechend dem Sinne des
Vertrages im gegenseitigen Einvernehmen durch eine andere zu
ersetzen, durch die der beabsichtigte Vertragszweck, soweit dies
möglich ist, in rechtlich zulässiger Weise erreicht werden kann.
Das gleiche gilt für den Fall, daß die erforderliche Regelung einiger
Punkte in dem Vertrag übersehen worden sind.
10. Erfüllungsort für Lieferungen, Leistungen und Zahlungen ist Wölfersheim. Gerichtsstand ist, bei allen aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar sich ergebenden Streitigkeiten, ohne Rücksicht auf den Streitwert das Amtsgericht Friedberg.